Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Fliesen Meister Schmid
Inh. Michael Schmid
Gundelfinger Str. 20
89431 Bächingen
§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Werkverträge, Dienstleistungen und Lieferungen von Materialien, die zwischen Fliesen Meister Schmid (nachfolgend „Auftragnehmer“) und unseren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) geschlossen werden.
(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Die Bestellung oder Beauftragung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Ausführung der Arbeiten zustande.
(3) Grundlage für die Ausführung der Arbeiten sind das Angebot bzw. die Leistungsbeschreibung sowie etwaige vereinbarte Pläne und Maße. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Auftragsumfangs bedürfen der Textform (z. B. E-Mail, Brief).
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise gegenüber Verbrauchern inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern werden Nettopreise ausgewiesen.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des Werkes oder für bereitgestellte Materialien zu verlangen (§ 632a BGB).
(3) Schlussrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme des Werkes und Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber automatisch in Zahlungsverzug.
§ 4 Ausführung und Fristen
(1) Verbindliche Ausführungstermine müssen ausdrücklich in Textform vereinbart werden.
(2) Die Einhaltung der Ausführungsfristen setzt voraus, dass der Auftraggeber alle erforderlichen Vorbereitungen getroffen hat (z. B. ungehinderter Zugang zur Baustelle, Bereitstellung von Strom und Wasser, Freiräumen der Räumlichkeiten) und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat.
(3) Verzögern sich die Arbeiten durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, extreme Witterungsverhältnisse, Lieferengpässe bei Materialien oder Verzögerungen durch Vorunternehmer), verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend.
§ 5 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme des vertragsmäßig hergestellten Werkes verpflichtet, sobald der Auftragnehmer die Fertigstellung anzeigt.
(2) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Das Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werkes eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Bei Verbrauchern tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Auftragnehmer zusammen mit der Fristsetzung auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mängelrüge verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen hat.
§ 6 Gewährleistung (Mängelhaftung)
(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 634 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für ausgeführte Werkleistungen ein Jahr ab der Abnahme. Bei Bauwerken bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
(3) Typische Farb-, Struktur- oder Maßabweichungen bei Natursteinen, Fliesen oder Fugenmaterialien stellen keinen Mangel dar, sofern sie in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte, aber noch nicht fest verbaute Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag im Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist dem Auftraggeber ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.